Kfz-Versicherung: 6 weit verbreitete Irrtümer
Das sollten Sie über die Kfz-Versicherung wissen
Die meisten Kfz-Versicherungsverträge laufen auf das sogenannte Kalenderjahr und enden demnach am 31. Dezember. Wird der Vertrag nicht spätestens zum Stichtag 30. November gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. Daher sollten Sie frühzeitig die verschiedenen Anbieter miteinander vergleich, um einen Versicherungswechsel früh genug einleiten zu können. Dabei sollten Sie jedoch einige Punkte beachten. Im Folgenden möchten wir auf gängige Irrtümer rund um den Wechsel der Kfz-Versicherung eingehen und erklären, wie Kfz-Halter eine passende Versicherung finden können.
Irrtum 1 - Rabattschutz: Warum werde ich zurückgestuft, obwohl Rabattschutz besteht?
Rabattschutz wird von einigen Versicherungen angeboten. Der Schutzfaktor betrifft Versicherungsnehmer, die sich mindestens in der Schadensfreiheitsklasse 4 bewegen und schützt davor, bei einem selbst verschuldeten Unfall in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden. Je nach Vertrag sind zwei Verkehrsunfälle innerhalb eines Versicherungsjahres im Schutz enthalten. Allerdings hilft der Rabattschutz nicht dauerhaft:
- Versicherungsintern - der Rabattschutz ist in den meisten Fällen vertragsgebunden. Das heißt, dass der Versicherungsnehmer durchaus in eine andere Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft werden kann, wenn er den Tarif oder die Kfz-Versicherung wechselt.
- Jahresgebunden - der Rabattschutz gilt nicht dauerhaft. Somit kann die Kfz-Versicherung im Folgejahr durchaus die Schadensfreiheitsklasse anpassen.
In der Vollkasko und der Teilkasko ist es durchaus sinnvoll, einen Rabattschutz trotz Aufpreis zu vereinbaren. Allerdings sollte dieser in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Mehr als 200 Euro sollte der Zuschlag nicht betragen, wenn er mit der Vollkasko verbunden wird.
Irrtum 2 - Versicherung als Flatrate nutzen
Einige Autofahrer, die sich für den Teil- oder Vollkaskoschutz entschieden haben, melden jeden noch so kleinen Schaden an ihrem Fahrzeug. Einerseits ist es verständlich, immerhin zahlen sie für die Kostenübernahme im Rahmen der Versicherungsbeiträge. Dennoch ist dieses Verhalten nicht ratsam, bzw. erst bei Schäden ab 1.300 Euro anzuraten:
- Risikokunde - der Versicherung liebster Kunde ist der, der niemals einen Schaden meldet. Wer den Kaskoschutz voll auskostet und regelmäßig Schäden meldet, muss damit rechnen, von der Versicherung als Risikokunde eingestuft zu werden. Das kann im schlimmsten Fall zur Kündigung der Kfz-Versicherung führen, denn nach einem Schadensausgleich ist die Versicherung dazu berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
- Kenntnis über Schäden - möchte ein Versicherungsnehmer eine neue Versicherung abschließen und hat er in der Vergangenheit diverse Kaskoschäden gemeldet, wird der neue Versicherer davon Kenntnis erhalten. In der Folge kann es zu einer Ablehnung der Anfrage kommen. Oder die Beiträge werden erhöht.
Irrtum 3 - Schadensfreiheitsrabatt wird von der Neuversicherung übernommen
Ein weit verbreiteter Irrtum. Denn der Schadensfreiheitsrabatt kann mit jeder Kfz-Versicherung vereinbart werden, gilt aber ausschließlich innerhalb dieser Versicherung. Bei einem Wechsel, egal ob zur Jahresfrist oder nach einer Sonderkündigung, muss der Rabatt neu verhandelt und in den neuen Vertrag mit aufgenommen werden.
Irrtum 4 - Nach dem Autoverkauf muss ich mich um nichts kümmern
Diese Ansicht ist zwar einerseits richtig, doch ebenso riskant. Denn der Versicherungsvertrag läuft zunächst weiter, sodass der Autokäufer einen Unfall verursachen könnte und dennoch die alte Kfz-Versicherung in Anspruch genommen wird. Besser ist es, wenn ein Verkäufer direkt nach dem Verkauf mit dem Kaufvertrag zur Meldebehörde geht und das Auto abmeldet. Im Anschluss muss die Abmeldebescheinigung der Kfz-Versicherung zugesendet und zeitgleich der Versicherungsvertrag gekündigt werden. Durch die Abmeldung ist der Vertrag an und für sich gekündigt, gleichfalls würde das Straßenverkehrsamt die Abmeldung des Fahrzeugs bekanntgeben. Geht der Versicherungsnehmer jedoch hin und übernimmt diese Aufgabe, erfolgt die Vertragsauflösung zumeist schneller. Das bedeutet natürlich auch, dass eventuell zu viel gezahlte Beiträge früher erstattet werden.
Irrtum 5 - Den Schadensfreiheitsrabatt auf Verwandte übertragen
Das Übertragen des Rabattschutzes ist nicht möglich. Was jedoch möglich ist, ist das Übertragen der Schadensfreiheitsklasse auf Verwandte. Diese Möglichkeit empfiehlt sich dann, wenn Kinder bereits einige Jahre den Führerschein besitzen und nun die Schadensfreiheitsklasse übertragen wird. Problematisch ist, dass, sobald der Rabatt, der aus der besseren Schadensfreiheitsklasse übertragen wurde, für den Abgebenden verfällt. Sinnvoller ist es, das zweite Fahrzeug als Zweitwagen zu versichern und den Rabatt nur für ein Fahrzeug an einen Verwandten zu übertragen. Ist kein zweites Fahrzeug vorhanden, sollte der Rabatt der Schadensfreiheitsklasse nur dann übertragen werden, wenn die ältere Generation vollständig auf das Autofahren verzichten kann.
Irrtum 6 - Versicherungsbeiträge unterscheiden sich kaum
Diese Ansicht ist falsch. Die Höhe der Versicherungsbeiträge, sowohl in der Kfz-Haftpflicht als auch in den verschiedenen Kaskoversicherungen, variieren je nach Tarif und Versicherer enorm. Zudem besitzen viele Autofahrer noch Altverträge, die bereits seit Jahren oder Jahrzehnten genutzt werden und die sich jährlich verlängern. Wer aus einem solchen Vertrag in einen neuen Tarif oder zu einem anderen Versicherer wechselt, kann laut kfz-versicherungen.com nicht nur mehrere hundert Euro im Jahr sparen, sondern erhält oftmals auch wesentlich bessere Leistungen.
Die Versicherung wechseln - darauf kommt es an
Vielfach ist es der Wunsch nach günstigeren Beiträgen der Grund für einen Wechsel. Daher sollten die unterschiedlichen Anbieter regelmäßig miteinander verglichen werden. Das ist über das Internet unverbindlich und kostenfrei möglich. Allerdings sollte der Versicherungsnehmer nicht ausschließlich auf den Preis achten. Wesentlich wichtiger sind die einzelnen Vertragsinhalte. Achten Sie daher vor allem auf folgende Punkte:
- Hohe Deckungssummen - die Kfz-Versicherung ist in der reinen Haftpflichtvariante eine Pflichtversicherung mit Mindestvorgaben. Die Mindestvorgaben dürfen auch in den Kaskoversicherungen nicht unterschritten werden. Autohalter sollten jedoch darauf achten, dass der neue Vertrag erhöhte Deckungssummen hat. Gerade bei Personenschäden reichen die gesetzlich vorgeschriebenen 7,5 Millionen Euro kaum aus.
- Zu Bedürfnissen passend - die Kfz-Versicherung sollte immer den eigenen Ansprüchen entsprechen. Diese ergeben sich mitunter aus den finanziellen Mitteln. Auch ein altes Fahrzeug kann in einer Kaskoversicherung gut aufgehoben sein, wenn die Mittel für häufige Reparaturen nicht vorhanden sind.
- Vollkaskoschutz bei Finanzierungen - sobald eine Finanzierung des Autos im Spiel ist, sollte immer eine Vollkaskoversicherung genutzt werden. Die ist zwar teurer, schützt im Ernstfall jedoch vor einem finanziellen Totalschaden.