Verbotene Kostüme, Spielzeugwaffen und Maskierungen am Steuer
Darauf sollten Sie an Karneval achten
Kunterbunte Clowns, gefährlich aussehende FBI-Agenten und muskelbepackte Superhelden. Nein, dies ist nicht die Einleitung zu einem neuen Kino-Blockbuster, sondern das übliche Bild zur Karnevalszeit. Nicht erst ab Altweiberfastnacht sieht man vor allem in den Karnevalshochburgen Düsseldorf, Mainz und Köln kostümierte Menschen. Nicht wenige setzen sich mit ihren phantasievollen Verkleidungen auch ans Steuer um zur Karnevalsparty oder zu einer Karnevalssitzung zu kommen. Dabei sollten jedoch einige Einschränkungen beachtet werden. Denn es ist längst nicht alles erlaubt was Spaß macht.
Maskierte Autofahrer
Wer sich verkleidet ans Steuer seines Autos setzt, begeht grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder ein Gesetz. Jedoch müssen dabei einige Grundregeln beachtet werden. So darf die Verkleidung den Fahrer nicht behindern. Zudem dürfen die Sinne des Fahrers, also das Hören und Sehen, nicht durch Perücken oder Masken behindert werden. Andernfalls droht ein Bußgeld. Zudem gilt am Steuer ein Vermummungsverbot. Demnach ist den Polizeibeamten Folge zu leisten, wenn diese dazu auffordern, die Maskierung beim Führen des Fahrzeugs abzulegen.
Hinweis: sofern aufgrund der Kostümierung ein Unfall verursacht wurde, hat der Fahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt. Im droht dann neben den üblichen Konsequenzen eines Verkehrsunfalls ein zusätzliches Bußgeld. Zudem kann die Kfz-Versicherung die Kaskoleistungen verweigern, wenn eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Verbotene Kostüme zu Karneval
Der martialische CIA-Agent oder die aufreizende Polizistin - nur zwei Kostümoptionen, die auch zu Karneval 2018 wieder sehr beliebt sein werden. Allerdings sollten Sie davon Abstand nehmen, allzu authentische Dienstbekleidungen als Verkleidung zu wählen. Denn insbesondere bei der Berufskleidung von Polizisten kann es ungewollten Verwechslungen mit echten Ordnungshütern kommen. Sollte es sich gar um eine echte Polizeiuniform handeln, macht sich der Träger wegen Amtsanmaßung strafbar.
Anscheinswaffen und Waffenattrappen
Vor allem für Spielzeugwaffen oder Waffenimitate gibt es klare Regeln. Diese sind unter anderem in Paragraf 42a Waffengesetz (WaffG) definiert. Demnach muss eine Waffenattrappe eine unnatürliche Größe oder Farbe aufweisen, damit sie nicht mit einer echten Waffe verwechselt werden kann. Diese Bestimmung gilt laut Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. (VFVB) übrigens nicht nur an Karneval. Generell stellt das Führen von täuschend echt aussehenden Pistolen und Gewehren in der Öffentlichkeit eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann laut VFVB sogar mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Allerdings räumt das Waffengesetz zur Karnevalszeit eine gewisse Toleranz ein. So ist das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege ein berechtigtes Interesse. Dennoch gilt: je unrealistischer die Waffenattrappen aussieht, desto weniger problematisch ist das Mitführen. Das gilt sowohl für Hieb- als auch für Schusswaffen. Vor allem in Zeiten, in denen die Angst vor Terroranschlägen präsent ist, sollte man diesen Grundsatz beachten.