Verborgene Mängel bei Privatverkäufen
Keine Rückabwicklung bei Rost
Wenn ein Neuwagenkauf ansteht, ist der private Verkauf des alten Pkw oft eine interessante Option. Lassen sich doch meist bessere Konditionen als bei einer Inzahlungnahme erreichen und die eigene Position im Aushandeln möglicher Prozente ist ungleich besser. In diesem Zusammenhang weist der ACV, Automobil-Club Verkehr, auf ein aktuelles Urteil des Landgerichtes München hin. Eine Entscheidung, die für Käufer wie Verkäufer mehr Sicherheit schafft, indem sie eine Antwort auf die Frage gibt: Welche Mängel sind beim Verkauf zu nennen und welche nicht?
Offensichtliche Mängel
Im konkreten Fall hatte ein Privatmann einen zehn Jahre alten Pkw erworben, der einige sichtbare Roststellen und Dellen aufwies. Nachdem er dies vor Vertragsabschluss gesehen und akzeptiert hatte, entdeckte er später weitere Lackschäden. Für ihn Grund genug eine Rückabwicklung des Kaufes zu verlangen. Seine Begründung: Er habe die Schäden bei der Begutachtung auf nassem Lack nicht erkannt. Der Verkäufer habe seiner Meinung nach die Pflicht gehabt, ihn darauf hinzuweisen.
Die Münchner Richter sahen das anders. Nach ihrem Urteil muss ein Privatmann, wenn er einen Gebrauchtwagen unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft, nicht auf offensichtliche Mängel hinweisen. Die nicht gesehenen Lackschäden waren demnach offensichtliche und keine verborgenen Mängel.