Firmenwagen: Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regel
Was beim Führen eines Firmenwagens zu beachten ist
Arbeitnehmer, die in den Genuss eines Firmenwagens kommen, müssen diesen auch korrekt versteuern. Dazu gibt es zwei Methoden (1-Prozent-Regel und Fahrtenbuch) zwischen denen gewählt werden kann. Was es mit diesen Regelungen auf sich hat und was dabei zu beachten ist, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Steuerliche Regelung für die private Nutzung von Dienstwagen
Ein Dienstwagen ist nicht nur mit zahlreichen Vorteilen und Annehmlichkeiten verbunden. Wer ein solches Fahrzeug auch für Privatfahrten nutzt, geht auch Pflichten ein. So muss die Nutzung des Firmenwagens gegenüber dem Finanzamt als geldwerter Vorteil ordnungsgemäß versteuert werden. Dafür kann der Arbeitnehmer die sogenannte 1-Prozent-Regel nutzen, oder ein Fahrtenbuch führen. Grundsätzlich ist ein Wechsel zwischen diesen Methoden möglich, jedoch ist dies mit einigen Hürden verbunden.
Die 1-Prozent-Regel
Bei dieser Methode wird monatlich 1 Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs im Inland zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) und ihm Rahmen der Lohnabrechnung auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers aufschlagen. Von diesem Gesamtbetrag werden dann Steuern und Sozialversicherungsbeträge abgezogen. Wichtig! Die 1%-Regel gilt nur, wenn die beruflichen Fahrten wenigstens die Hälfte der Gesamtnutzung ausmachen. Wie genau der geldwerte Vorteil errechnet wird, erfahren Sie hier.
Das Fahrtenbuch
In einem Fahrtenbuch wird jede mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrt dokumentiert. Auf diese Weise können die tatsächlichen entstandenen Kosten ermitteltet werden. Festgehalten werden Fahrer, Abfahrtsort, Abfahrtsdatum, Kilometerstand bei Start und Ende der Fahrt sowie der Zweck der Fahrt. Dies geschieht meist handschriftlich in einem vorgefertigten Buch. Alternativ kann man ein solches Fahrtenbuch aber auch elektronisch führen, bzw. führen lassen.
Es gibt mittlerweile Programme, die eine lückenlose Eintragung aller Fahrten vollautomatisch per GPS-Ortung erledigen. Das reduziert den Aufwand für den Fahrer auf ein Minimum, Fehler oder Falschinformationen können vermieden werden und alle Daten sind jederzeit abrufbar (nähere Informationen zum elektronischen Fahrtenbuch). Allerdings ist zu beachten, dass Finanzämter in Deutschland elektronische Fahrtenbücher nur anerkennen, wenn aus ihnen dieselben Erkenntnisse wie aus konventionell geführten Fahrtenbüchern zu gewinnen sind. Zudem gelten Sonderregelungen für die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen.
Minderung des geldwerten Vorteils
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den geldwerten Vorteil gegenüber dem Finanzamt zu mindern. So ist es etwas möglich, die Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeit als Werbungskosten anrechnen zu lassen und diese wie ein Fahrtkostenzuschuss pauschal zu versteuern. Auf diese Weise sind hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Auch wenn sich ein Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten des Autos beteiligt, wirkt sich dies positiv auf die Steuerlast aus. Befragen Sie dazu Ihren Steuerberater.