Darf man entgegen der Fahrtrichtung parken?
Parken entgegen der Fahrtrichtung - erlaubt oder verboten?
Wer kennt das nicht: bei der Fahrt durch die überfüllte Innenstadt erspäht man einen freien Parkplatz auf der anderen Straßenseite und will diesen so schnell wie möglich in Beschlag nehmen. Da bleibt keine Zeit für ein aufwendiges Drehmanöver. Also stellt man sich kurzerhand entgegen der Fahrtrichtung in die Parklücke. Hauptsache man behindert den Straßenverkehr nicht - denken sich viele. Doch ist das Parken entgegen der Fahrtrichtung wirklich erlaubt oder verboten?
Was die Straßenverkehrsordnung sagt
In Paragraph 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist festgelegt, wie und wo das Halten und Parken zulässig ist. Unter (4) heißt es dort: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen [...] zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist [...]". Dem zugrunde liegt das in Deutschland geltende Rechtsfahrgebot. Demnach muss man erst wenden, um einen Querparkplatz auf der anderen Straßenseite in Anspruch zu nehmen. Das gilt übrigens auch für den Fall, dass man nur halten will.
Ausnahmen von dieser Regel
Allerdings gibt es zwei Ausnahmen von dieser Regelung:
- Auf Einbahnstraßen (gekennzeichnet durch Zeichen 220) gibt es nur eine Fahrtrichtung. Daher ist es egal, auf welcher Seite man sein Auto parkt - sofern man dadurch den Verkehr nicht behindert, versteht sich.
- Wenn auf der rechten Straßenseite Schienen verlaufen, darf ebenfalls auf der linke Seite geparkt werden. Allerdings nur, wenn dieser Bereich eindeutig vom Fahrraum von Schienenfahrzeugen abgegrenzt ist.
Gründe für das Verbot
Der Grund für diese Regelung ist schnell erklärt: wer die Gegenfahrbahn kreuzt, um sich einen attraktiven Parkplatz zu sichern, geht unweigerlich ein erhöhtes Unfallrisiko ein. Das besteht sowohl für das Einparken, als auch für das Ausparken. Denn bei beiden Fahrmanövern, müssen beide Fahrspuren im Blick behalten werden.
Strafe bei Missachtung
Wer trotzdem entgegen der Fahrtrichtung parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass das Auto abgeschleppt wird. Das wäre aus Sicht des Gesetzgebers nur notwendig, wenn das Parken an dieser Stelle verboten ist oder der Verkehr behindert wird.
Parken auf dem Gehweg
Sofern das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, muss dafür ebenfalls der rechte Gehweg genutzt werden. Nur in Einbahnstraßen darf der rechte oder linke Gehweg genutzt werden. Gehwege, auf denen das Parken erlaubt ist, werden in der Regel durch das Verkehrszeichen 315 StVO gekennzeichnet. Wer sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem Geh- oder Radweg abstellt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 20 bis 35 Euro.