Die richtige Arbeitsbekleidung im Kfz-Betrieb
Welche Schutzkleidung wird in der Kfz-Werkstatt benötigt
Die richtige Kleidung spielt im KFZ-Betrieb eine wichtige Rolle, nicht nur, weil die Mitarbeiter schnell mal schmutzig werden, sondern auch aus Gründen der Arbeitssicherheit. Doch welche Arbeitskleidung tragen Angestellte im KFZ-Betrieb? Wie genau ist Schutzkleidung eigentlich definiert und welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitskleidung?
Welche Arbeitskleidung brauchen Mitarbeiter im KFZ-Betrieb?
Da bei den handwerklichen Arbeiten im KFZ-Betrieb immer mal etwas zu Boden fallen kann, etwa ein schweres Werkzeug aus Stahl, sind Sicherheitsschuhe unerlässlich. Diese verfügen über Stahlkappen, sodass auch schwere Gegenstände, die auf den Fuß fallen, keine Knochenbrüche, Quetschungen oder anderen Verletzungen hervorrufen können. Des Weiteren arbeiten KFZ-Mechatroniker an ganz unterschiedlichen Maschinen. Die Arbeitsbekleidung muss also so konzipiert sein, dass sich Ärmel, Gürtel oder Ähnliches nicht in solch einer Maschine verfangen können. Spezielle Schutzhosen und nicht zu weit abstehende Jacken z.B. von Herstellern wie Engelbert Strauss bieten hier eine Lösung. Zudem sollte der Arbeitnehmer spezielle KFZ-Handschuhe verwenden. Zum einen schützen diese die Hände vor Verletzungen, zum anderen verhindern sie die starke Verschmutzung der Hände durch Substanzen wie Motoröl. Bei vielen dieser Substanzen ist es mit einfachem Händewaschen nicht getan, denn sie lassen sich nur schwer entfernen.
Was ist unter Schutzkleidung zu verstehen?
Schutzkleidung soll spezifischen Gefahren vorbeugen, die mit der Tätigkeit des Trägers einhergehen. Je nach Berufsgruppe kann die Schutzkleidung ganz unterschiedlich aussehen. Während im KFZ-Betrieb vor allem Schuhe, Latzhose beziehungsweise Blaumann und Handschuhe getragen werden, kommen in anderen Bereichen Helme, Schutzbrillen, Atemmasken oder schnittfeste Hosen zum Einsatz.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber in Bezug auf die Schutzbekleidung?
Der Arbeitgeber muss sich an das Arbeitsschutzgesetz halten. Schreibt das Arbeitsschutzgesetz das Tragen bestimmter Sicherheitskleidung vor, so muss der Arbeitgeber seinen Angestellten diese kostenfrei zur Verfügung stellen. Geregelt ist dies in §3 des Arbeitsschutzgesetzes. Trägt der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen Schutzkleidung und nicht, weil es die Vorschrift so will, so kann der Arbeitgeber von ihm fordern, diese teilweise oder komplett selbst zu finanzieren. Kontrolliert wird die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben vor Ort von den Berufsgenossenschaften. Bei Zuwiderhandlung muss mit einem Bußgeld gerechnet werden. Zudem kann der Arbeitnehmer die Arbeit zu verweigern, wenn ihm die gesetzlich festgeschriebene Schutzkleidung nicht zur Verfügung gestellt wird. Verletzt sich der Arbeitnehmer oder erkrankt er aufgrund unzureichender Schutzkleidung, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.
Welche Pflichten kommen dem Arbeitnehmer zu?
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten und entsprechend die bereitgestellte Schutzkleidung zu tragen. Wer diesen Vorgaben des Arbeitgebers nicht folgt und einen Unfall hat, geht das Risiko ein, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherungsschutz nicht gewährleistet. Die Krankenkasse übernimmt dann zwar die Behandlungskosten, aber weitere Leistungen, wie die Berufsunfähigkeitsrente, können von der Berufsgenossenschaft beziehungsweise der Unfallkasse verweigert werden. Des Weiteren muss der Angestellte mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bei wiederholter Missachtung der Vorgaben des Arbeitsgebers, kann sogar die Kündigung drohen.
Welchen Einfluss hat der Arbeitgeber auf die Wahl der Arbeitsbekleidung?
Im Falle der sonstigen Arbeitskleidung, die nicht in den Bereich der Schutzkleidung fällt und somit gesetzlich auch nicht vorgeschrieben ist, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber Absprachen treffen. Wichtig ist die Arbeitskleidung der Angestellten für den Arbeitgeber vor allem dann, wenn er Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter sowie die einheitliche Darstellung des Betriebs nach außen legt. Wird die Arbeitskleidung im Arbeitsvertrag beziehungsweise in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, sich daran zu halten und während der Arbeitszeit ausschließlich die vorgeschriebene Kleidung zu tragen. Ebenfalls möglich ist die Festlegung bestimmter Vorgaben zur Kleiderordnung, etwa, dass keine ärmellosen Hemden erwünscht sind. Je nach getroffener Vereinbarung, beschafft der Arbeitnehmer seine Arbeitskleidung selbst oder der Arbeitgeber übernimmt dies und verrechnet den Betrag mit dem Gehalt.
Wer übernimmt die Kosten für die Arbeitskleidung?
Sofern andere Vereinbarungen davon nicht tangiert werden, ist es zulässig, dass der Arbeitnehmer die Kosten für die Arbeitskleidung anteilig übernimmt oder sogar komplett zu tragen hat. Grundsätzlich selbst finanzieren müssen Arbeitnehmer diejenige Kleidung, die sie aus Eigeninteresse tragen, etwa, weil sie ihre Alltagskleidung schonen wollen. Schreibt der Arbeitgeber jedoch eine bestimmte Dienstkleidung vor, kann durch den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag geregelt sein, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, sich anteilig an den Kosten für die Arbeitskleidung zu beteiligen. Etwa, wenn diese auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden kann. Es gilt jedoch, dass der Arbeitnehmer durch die Kosten für die Arbeitskleidung nicht benachteiligt werden darf. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der finanzielle Aufwand zur Beschaffung der Arbeitskleidung in einem starken Missverhältnis zum Gehalt des Angestellten steht. Vom Bundesarbeitsgericht werden bei der Beurteilung auch die Vorgaben des Pfändungsschutzes miteinbezogen.
Wer in einem KFZ-Betrieb arbeitet, muss sich an die Vorgaben bezüglich der nötigen Schutzkleidung halten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich nach dem Arbeitsschutzgesetz zu richten und seinen Mitarbeitern die gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung kostenfrei zur Verfügung stellen. Weiterhin muss er sie in die richtige Handhabung der Kleidung einweisen. Die Arbeitnehmer des KFZ-Betriebs sind wiederum dazu verpflichtet, die Schutzkleidung während der Arbeit stets zu tragen.