Ob für Privatpersonen oder Unternehmen, die Notwendigkeit, Fahrzeuge sicher und effizient von einem Ort zum anderen zu bringen, ist allgegenwärtig.
Sogenannte Kurzzeitkennzeichen sind vor allem für Probefahrten, Fahrzeugüberführungen oder Prüfungsfahrten vorgesehen. Die rechtliche Basis für diese Art von Kfz-Kennzeichen ist § 16a FZV.