Alkohol am Steuer
Quelle: ADAC

Alkohol am Steuer

Bußgeld bei Trunkenheit am Steuer

[12.08.2015] | gl

Unter Alkoholeinfluss verändert sich dei Wahrnehmung von Verkehrsteilnehmern erheblich: so werden z.B. die Entfernungsschätzung und Geschwindigkeitsschätzung unzuverlässig, das Blickfeld wird eingeengt und die Reaktionsgeschwindigkeit wird deutlich verlangsamt. Das erhöht das Unfallrisiko in besonderem Maße. Daher wird Alkohol am Steuer (oder auch "Trunkenheit am Steuer") in fast allen Ländern der Welt als Straftat geahndet. Entscheidend für das Strafmaß sind die festgelegten Blutalkoholkonzentrationen und/oder Atemalkohohlkonzentrationen.

0,5-Promille-Grenze

Die 0,5-Promille-Grenze definiert seit dem 1. April 2001 die im Straßenverkehr rechtlich maximal tolerierte Blutalkoholkonzentration. Wird dieser Wert überschritten, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet - je nach Auswirkung und Folgen des Vergehens. Die Strafen liegen bei einem gemessenen Wert jeseits der 0,5 ‰-Grenze mindestens bei einer Geldbuße von mindestens 500 Euro und 2 Punkten in Flensburg.

Zudem wird ein Fahrverbot verfhängt, dass zum Führerscheinentzug führt. Unter Umständen wird auch eine Vorladung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) fällig. Übrigens: für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und Jugendliche unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot, die sogenannte 0,0-Promille-Grenze seit dem 1. August 2007.

Um die Wirkung verschiedener alkoholischer Getränke auf den Promillewert in Ihrem Körper abschätzen zu können, können Sie mit unserem Promillerechner eine exemplarische Testrechnung durchführen. Die Ergebnisse sind allerdings nur als grober Richtwert zu verstehen. Genau Ergebnisse erbringt nur eine Blutalkohol-Kontrolle.

Bussgeldkatalog bei Alkohol am Steuer

Vergehen Bußgeld Punkte Fahrverbot
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,09 Promille 500 4 1 Monat
bei Eintrag von bereits einer Entscheidung 1000 4 3 Monate
bei Eintrag von bereits mehreren Entscheidungen 1500 4 3 Monate
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr ("absolute Fahruntüchtigkeit"), wird als Straftat geahndet Freiheits- oder Geldstrafe bis zu 3000 EUR 7 Meist 6 Monate Führerscheinentzug
Null-Promille-Regel bei Fahranfägner nicht eingehalten 250 2 -

Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), alle Angaben ohne Gewähr