Stau auf der Autobahn: Rettungsgasse ist Pflicht
Was Sie über eine Rettungsgasse wissen sollten
Mit den nahenden Osterferien rückt auch die Staugefahr ein Stück näher. Das nehmen wir zum Anlass um über ein wichtiges Thema zu informieren: die Rettungsgasse. Im Falle eines Staus ist jeder Verkehrsteilnehmer zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet. Wer dies nicht beachtet riskiert neben einem Verwarnungsgeld unter Umständen das Leben von Unfallopfern. Wir sagen Ihnen, welche Spielregeln zu beachten sind.
Wozu dient eine Rettungsgasse?
Die sogenannte Rettungsgasse soll es den Rettungskräften im Falle eines Staus ermöglichen, den Unfallort schnell zu erreichen. Ohne Rettungsgasse müssten Feuerwehr und Rettungswagen die stehenden Fahrzeuge umfahren oder diese müssten umständlich Platz machen, was aufgrund des beschränkten Platzes innerhalb eines Staus nicht immer möglich ist. Durch die dadurch aufgewendete Zeit könnten Menschenleben unnötig gefährdet werden.
Rettungsgasse ist Pflicht!
Die Bildung einer Rettungsgasse, die bereits seit den 1980er Jahren von Unfallforschern empfohlen wird, ist seit 2012 in Deutschland verpflichtend. Seither muss jeder Verkehrsteilnehmer einen Freiraum für Rettungsfahrzeuge berücksichtigen, wenn sich der Verkehr auf einer Autobahn oder einer mehrspurigen Außerortsstraße staut. Dies ist in §11, Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Wer gegen diese Regelung verstößt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 20 Euro bestraft werden. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt übrigens auch in Österreich, Ungarn und Tschechien.
Wo muss die Rettungsgasse gebildet werden?
Die Straßenverkehrsordnung definiert eindeutig, wo eine Rettungsgasse gebildet werden muss. Bei zwei Fahrstreifen ist die Gasse in der Mitte freizuhalten, bei mehr als zwei Fahrstreifen muss sie zwischen dem ganz linken und der benachbarten rechten Fahrspur gebildet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Gasse frühzeitig berücksichtigt und das Fahrzeug frühzeitig eingelenkt wird. Steht man erst einmal im Stau, ist unter Umständen nicht mehr ausreichend Platz zum manövrieren vorhanden, so dass man im schlimmsten Fall die Rettungsgasse blockiert.
Darf der Standstreifen genutzt werden?
Der Standstreifen zählt laut §2 der StVO nicht zur Fahrbahn und darf nur im Falle einer Panne genutzt werden. Es ist generell verboten, dort zu halten oder ihn als Fahrspur zu verwenden. Wer dies nicht beachtet, muss nach dem Bußgeldkatalog mit einem Punkt in Flensburg und einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro rechnen. Laut verschiedenen Hilfsorganisationen kann der Seitenstreifen jedoch bei der Bildung einer Rettungsgasse genutzt werden, etwa auf schmalen zweispurigen Straßenabschnitten. Fahrzeuge können teilweise auf ihn ausweichen, um Platz für Rettungswagen zu schaffen. Sofern nun die Frage aufkommt, warum Rettungskräfte nicht direkt den Standstreifen als Rettungsgasse nutzen: ein solcher ist nicht immer auf ganzer Länge ausgebaut. Zudem muss damit gerechnet werden, dass Pannenfahrzeuge den Weg blockieren. Daher ist die Bildung einer Rettungsgasse alternativlos.