Autofahren an Karneval: Auf was man achten muss
Mit dem Auto an Karneval zur Kostümparty: Was ist erlaubt?
In diesen Tagen sieht man besonders im Rheinland häufig kreativ verkleidete Menschen hinter dem Lenkrad sitzen. Doch bis zu welchem Grad ist die Kostümierung hinterm Steuer eigentlich erlaubt und ab wann gibt es Probleme mit dem Versicherungsschutz? Damit Sie in den jecken Tagen ohne Probleme im Auto zum Rosenmontagszug, der nächsten Karnevalssitzung oder Party kommen, haben wir für Sie die wichtigsten Regeln für Verkleidungen hinterm Steuer zusammengefasst.
Pappnasen und Schminke sind erlaubt
Das Grundgesetz erlaubt durch das Recht auf freie Entfaltung jedem Bürger, sich jederzeit nach seinen Vorstellungen zu kostümieren. Das bedeutet, dass Sie sich natürlich auch im eigenen Auto ohne Probleme mit Pappnase hinters Steuer setzen dürfen. Selbst dick geschminkt begehen Sie nach Angaben des Auto Club Europa (ACE) keine Ordnungswidrigkeit.
Das Sichtfeld muss dauerhaft frei sein
Accessoires wie Hüte oder Perücken sind ebenfalls kein Problem. Einzige Bedingungen ist jedoch, dass sie weder das Sichtfeld, noch die Hörfähigkeiten des Fahrers einschränken dürfen. Hat man weiterhin freie Sicht und kann den Kopf problemlos in alle Richtungen drehen, ist auch das Tragen fest am Kopf sitzender Masken erlaubt. Um jedoch eine wirklich sichere Autofahrt gewährleisten zu können, ist es ratsam, alles, was sich potentiell störend auf die Fahrtüchtigkeit auswirken könnte, vor der Fahrt abzulegen.
Accessoires wie große Plastikknochen, überdimensionierte Diskobrillen oder Masken, die die Bewegungsfähigkeit einschränken oder verrutschen können und dadurch das Sichtfeld massiv einschränken, sind verboten. Sie gehören am besten in den Kofferraum. Andernfalls kann die Versicherung bei einem Unfall von grober Fahrlässigkeit ausgehen, was den Verlust des Versicherungsschutzes der Kaskoversicherung zur Folge haben kann. Bei einer Polizeikontrolle wird für das Fahren mit Sichtbehinderung außerdem ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 10 Euro fällig.
Die Straßenverkehrsordnung gilt auch im Karneval!
Außerdem gilt: wer über Karneval mit dem Auto unterwegs ist, muss sich ohne Wenn und Aber an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Vor allem an den „jecken Tagen“ sehen es manchen Autofahrer mit dem Fahren nach ein paar Bier nicht so eng. Dennoch sollte auch auf kurze Touren, beispielsweise von einer Karnevalsparty zur nächsten, verzichtet werden. Hinters Steuer gehört nur, wer definitiv nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Andernfalls gefährdet man sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer fahrlässig und riskiert zudem ein saftiges Bußgeld. Bereits ein Blutalkoholwert von 0,5 Promille kann mit einer Strafe von 500 Euro, mindestens zwei Punkten in Flensburg und zwei Monaten Fahrverbot geahndet werden. An den Tagen nach Altweiberfastnacht und Rosenmontag kontrolliert die Polizei zudem verstärkt auf Fahrer mit Restalkohol. Wer also am Abend zuvor zu tief ins Glas geschaut hat, lässt das Fahrzeug auch am nächsten Morgen besser stehen.
Gerade kostümierte Fahrzeugführer müssen über Karneval damit rechnen verstärkt von der Polizei kontrolliert zu werden. Sollte man also heraus gewunken werden, rät der ACE dazu Ruhe zu bewahren und den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. Übermütiges Verhalten und unnötige Kommentare sind auch zwischen den dollen Tagen nicht gerne gesehen.