Nutzungsausfall
Quelle: ZF

Nutzungsausfall

Nutzungsausfallentschädigung

[14.07.2016] | em

Ein Geschädigter, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw.

Die Höhe dieser sogenannten der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der anfallenden Reparaturdauer. Um diese geltend zu machen, sind die richtigen Reparaturnachweise nötig.

Der konkrete Tagessatz wird in der Regel der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen, die auch unter dem Namen der Herausgeber EurotaxSchwacke bekannt ist. Ein Kfz-Sachverständiger wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Weiterführende Informationen zum Thema Nutzungsausfallentschädigung finden Sie hier.