Gewährleistung für schadhaften Gebrauchtwagen
Vertragsklausel schützt Autohändler nicht vor Gewährleistungspflicht
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, schützt eine spezielle Vertragsklausel im Kaufvertrag den Verkäufer eines Gebrauchtwagens nicht vor dessen Gewährleistungspflicht. Im beschriebenen Fall hatte ein Käufer für einen Betrag von 6.000 Euro einen gebrauchten VW-Polo bei einem Autohändler erworben. Im Kaufvertrag wurde folgende Ergänzung festgehalten: "Das Fahrzeug ist extrem verschlissen, es hat viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer, Rostschäden wegen des Baujahres sind vorhanden, sämtliche Bauteile sind defekt, somit ist das Fahrzeug nur bedingt fahrfähig".
Nach dem Kauf bewegte der Käufer das Fahrzeug innerhalb von eineinhalb Jahren nur etwa 100 Kilometer. Dann stellte er fest, dass das Auto kaum noch beschleunigte. Durch den Besuch einer Fachwerkstatt wurde festgestellt, dass der Motor nahezu verschlissen war. Daher forderte der Käufer vom Händler eine entsprechende Mängelbehebung. Der Verkäufer sah sich dafür jedoch nicht verantwortlich und weigerte sich. Als er sich auch auf eine Rückabwicklung des Autokaufs nicht einlassen wollte, klagte der Käufer und bekam in zweiter Instanz Recht (Az. 4 U 20/12).
Die Klausel ist für die Oberlandesrichter ein unzulässiger Gewährleistungsausschluss, da sie zu pauschal formuliert wurde. Deswegen ist der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Käufers wirksam.