Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Neue Straßenverkehrsordnung tritt am 01. April 2013 in Kraft
Zum 1. April 2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Unter anderem wurde die Winterreifenpflicht konkretisiert und ein Überholverbot an Bahnübergängen eingeführt. Die vor einigen Jahren eingeführte Neufassung der StVO war juristisch umstritten und galt aus Sicht des Bundesverkehrsministeriums aus formalen Gründen als nichtig, wie die Dekra schreibt. Mit der neuen Fassung soll nun wieder Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrschen.
Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht:
Winterreifenpflicht
Die Winterreifenpflicht wurde konkretisiert. Bislang hieß es, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen sei. Dazu gehöre insbesondere eine geeignete Bereifung. Mit der Neufassung wird konkret festgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen, also M+S-Reifen, entsprechen.
Tagfahrlicht für Krafträder
Fahrer von Krafträdern können künftig selbst entscheiden, ob sie mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bisher war durchgängig Abblendlicht vorgeschrieben. Während der Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
Überholverbot an Bahnübergängen
An Bahnübergängen gilt laut der neuen StVO ein Überholverbot zwischen dem entsprechenden Gefahrzeichen und dem Bahnübergang selbst. Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde gestrichen.
Nutzung von Fahrstreifen
Wenn auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei durch Leitlinien markierte Fahrstreifen vorgesehen sind, dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen genutzt werden. Dasselbe gilt bei Fahrbahnen mit fünf markierten Fahrstreifen für beide Richtungen für die zwei linken und den mittleren Fahrstreifen. Nur wer nach links abbiegen möchte, darf sich in diesen Fällen auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen. Bei drei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts Lkw über 3,5 Tonnen und Kraftfahrzeuge mit Anhänger den linken Fahrstreifen ebenfalls nur zum Linksabbiegen benutzen.
Sonderrechte für Postfahrzeuge
Postfahrzeuge bekommen zum Leeren von Briefkästen Sonderrechte. Ihnen ist das Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb festgeschriebener Zeiten erlaubt. Je 10 Meter vor und hinter einem Briefkasten dürfen sie kurzfristig in zweiter Reihe parken.
Schilderwald soll ausgedünnt werden
Die neu gefasste Straßenverkehrsordnung verfolgt das Ziel, den „Schilderwald“ auszudünnen. Die Maßgabe lautet „Nur so viele Verkehrszeichen wie nötig, so wenige wie möglich“.